AGB

1. Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Golden Pack e.K., Inh.: Fuat Üzdiyen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die Golden Pack e.K. mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden: „Kunden“) schließt.

(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Golden Pack e.K. ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Golden Pack e.K. auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Etwaigen abweichenden Geschäftsbedingungen und Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie sind nur gültig, wenn sie von Golden Pack e.K. ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

2. Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von Golden Pack e.K. sind freibleibend. Die Präsentation der Waren auf der Webseite, in Katalogen oder im Ladengeschäft stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Der Kunde wird lediglich dazu aufgefordert, ein Angebot abzugeben.

(2) Bestellungen aufgrund der Angebote von Golden Pack e.K. können durch den Kunden über Telefon, Telefax oder Internet aufgegeben werden

(3) Aufträge gelten als angenommen, wenn der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung erhält oder die Lieferung stillschweigend erfolgt.

(4) Aufträge und Absprachen mit Vertretern bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(5) Mangels schriftlicher Preisvereinbarungen gelten die bei Vertragsabschluss geltenden Preislisten in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Golden Pack e.K. ist berechtigt, den Preis für die Kaufsache angemessen zu erhöhen, wenn aufgrund von Betriebsstörungen, höherer Gewalt, Rohstoffmangel, Transportengpässen o.ä. die Selbstbelieferung für Golden Pack e.K. mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Dies gilt nicht:

(a) wenn eine nur vorübergehende Störung der Selbstbelieferung vorliegt,

(b) wenn die Kaufsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Lager von Golden Pack e.K. vorrätig ist, (c) wenn zwischen dem Kaufvertragsschluss und dem Liefertermin ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt oder

(d) Golden Pack e.K, die die Preiserhöhung begründenden Umstände zu vertreten hat.

Von einer erheblichen Preiserhöhung ist auszugehen, wenn die Selbstbelieferungskosten, die bei Vertragsschluss üblichen Kosten um 50 % übersteigen.

Golden Pack e.K. ist verpflichtet, den Kunden vor

Erhöhung der Preise hiervon in Textform zu unterrichten. Erhöht Golden Pack e.K. aufgrund der vorstehenden Regelung den Kaufpreis steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Dieses muss durch den Kunden binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme von der Preiserhöhung gegenüber Golden Pack e.K. geltend gemacht werden, wobei der Zugang der Rücktrittserklärung bei Golden Pack e.K. für die Fristwahrung maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist ist ein Rücktritt aufgrund der Preiserhöhung ausgeschlossen.

Im Falle der Preissenkung zwischen Vertragsschluss und Liefertermin ist Golden Pack e.K. verpflichtet, diese entsprechend an den Kunden weiterzugeben. Von einer eheblichen Preissenkung ist auszugehen, wenn eine Senkung von 50% des bei Vertragsschluss üblichen Einkaufpreises vorliegt.

3. Preise/Zahlungsmodalitäten

(1) Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise (ohne MwSt.).

(2) Zahlungen können per Überweisung oder bar erfolgen. Andere Zahlungsmöglichkeiten können vereinbart werden. Die Erfüllung tritt erst mit Gutschrift auf dem Konto von Golden Pack e.K ein. Bei vereinbarter Zahlung mittels Scheck-/Wechsel tritt die Erfüllung erst mit wirksamer Einlösung durch Golden Pack e.K. ein. Wechsel- und Diskontspesen fallen dem Kunden zur Last.

(3) Die Zahlungen sind Zug um Zug gegen Lieferung der Waren fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.

(4) Von Golden Pack e.K. gestellte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 3

(5) Golden Pack e.K. ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden aus anderen Verträgen im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung vor der weiteren Lieferung Barzahlung zu verlangen.

(6) Im Verzugsfall ist Golden Pack e.K. in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 286, 288 Abs. 2 BGB berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

(7) Golden Pack e.K. berechnet Aufwandsgebühren von 2,50 EUR für die 1. Mahnung und 5,00 EUR für jede weitere Mahnung. Nach erfolgloser zweiter Mahnung kann ein Inkassounternehmen beauftragt werden. Die Kosten des Inkassounternehmens trägt der Kunde.

(8) Golden Pack e.K. ist berechtigt, Zahlung zunächst auf die älteste Forderung und im Weiteren die nächstältesten Forderungen des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Golden Pack e.K. entsprechend § 367 BGB berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(9) Die Aufrechnung gegen Forderungen von Golden Pack e.K. sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts seitens des Kunden ist nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nicht von der Anerkennung von Mängeln durch Golden Pack e.K. abhängig. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Rücksendung mangelfreier Waren (Retouren)

(1) Die Rückgabe mangelfreier Waren ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung möglich. Der Kunde hat vor der Rücksendung die Zustimmung von Golden Pack e.K. einzuholen. In keinem Fall rücknahmefähig sind Sonderbestellungen, Sonderposten und ausgelaufene Artikel.

(2) Die Quittierung einer Warenrücknahme stellt kein automatisches Anerkenntnis für eine Gutschrift des Kaufpreises dar. Über eine mögliche Gutschrift wird individuell und nach Prüfung des zurückgesandten Produkts entschieden.

 (3) Im Falle einer vereinbarten Retoure sind die Versandkosten vom Kunden zu tragen, es sei denn, die Rücksendung erfolgt aufgrund fehlerhafter oder mangelhafter Ware.

(4) Rücksendungen müssen in angemessener Zeit und im Originalzustand erfolgen, einschließlich der Originalverpackung und sämtlicher mitgelieferter Zubehörteile. Golden Pack e.K. behält sich das Recht vor, retournierte Waren zu prüfen und gegebenenfalls eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben, falls die zurückgegebene Ware nicht den vereinbarten Bedingungen entspricht.  

5. Sachmängelgewährleistung und Garantie

(1) Golden Pack e.K. haftet für Sachmängel gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB.

(2) Die Übernahme zusätzlicher Garantien ist nur verbindlich, soweit Golden Pack e.K. diese gegenüber dem Kunden schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet und bestätigt hat. Insbesondere die Angaben zu den Produkten stellen eine bloße Beschreibung und keine Garantieerklärung oder zugesicherte Eigenschaft dar.

(3) Gegenüber Unternehmern gilt:

(a) Bei verderblicher Waren müssen Golden Pack e.K. die vom Kunden festgestellten oder feststellbaren Mängel innerhalb eines Tages, im Übrigen innerhalb weiterer drei Tage in Textform gemeldet und dabei nachvollziehbar beschrieben werden. Für Mängel, welche im Rahmen der Untersuchung nicht feststellbar sind (verdeckte Mängel), gilt die gesetzliche Regelung. Erfolgt eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Ware in Hinblick auf den jeweiligen Mangel als genehmigt und Mängelansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Golden Pack e.K. oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Golden Pack e.K. beruht oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Golden Pack e.K. oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Golden Pack e.K. beruhen. Dies gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Die rechtzeitige Absendung einer Mängelrüge gilt als rechtzeitige Anzeige des Mangels.

(b) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Golden Pack e.K. gelieferten Ware bei dem Kunden.

6. Verpackungen

Die bei Lieferung überlassenen Transportbehältnisse wie Rollcontainer, Paletten, Kästen, Flaschen usw. bleiben Eigentum von Golden Pack e.K.. Der Kunde verpflichtet sich, diese Transporthilfsmittel zweckgerecht und sorgfältig zu behandeln und in einwandfreiem Zustand innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben. Andernfalls ist Golden Pack e.K. berechtigt, Kosten – im Notfall den Wiederbeschaffungswert – in Rechnung zu stellen. Golden Pack e.K. behält sich vor, im Einzelfall für die überlassenen Transportmittel und Transportbehältnisse eine Pfandgebühr zu erheben.

 

7. Lieferbedingungen/Gefahrübergang

 (1) Die Lieferung erfolgt durch Golden Pack e.K. entweder selbst oder durch beauftragte Dienstleister. Bei vereinbarter Direktlieferung durch Golden Pack e.K. ist der Erfüllungsort beim Kunden. Bei Warenlieferung durch einen beauftragten Dienstleister geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Direktabholung übergibt Golden Pack e.K. die Ware dem Kunden ab Lager. Erfüllungsort ist in diesem Fall der Geschäftssitz der Golden Pack e.K.. Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung/Verschlechterung der Ware geht bei Verlassen des Betriebsgeländes von Golden Pack e.K. auf den Kunden über.

(2) Zeitfenster für Lieferungen können nach individueller Absprache festgelegt werden. Sofern im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten bestellt werden, erfolgt die Lieferung, sofern nicht anders vereinbart, in einer gemeinsamen Sendung.

(3) Der Mindestbestellwert beträgt derzeit 75,- Euro (netto Warenwert). Bis zu diesem Wert behält sich Golden Pack e.K. vor, einen Transportkostenzuschlag von 25,- Euro zuzüglich MwSt. in Rechnung zu stellen. Von den vorstehenden Regelungen kann Golden Pack e.K. aufgrund eigenen Ermessens kulanzhalber abweichen.

(4) Die Liefergebühr beträgt je Lieferung 20,00 € netto bei einem Bestellwert von bis zu 150,00 € netto. Bei einem Bestellwert über 150,00 € netto reduziert sich die Liefergebühr auf 10,00 € netto je Lieferung. Für Expresslieferungen am Bestelltag sowie Lieferungen am Samstag beträgt die Gebühr je Lieferung 20 €.

(5) Die Liefertermine oder -fristen gelten als annähernd und sind unverbindlich, es sei denn, es wurde schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart.

(6) Lieferungen solcher Waren von Golden Pack e.K. an den Kunden, die nicht am Lager vorrätig sind, stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vertragsgerechten Selbstbelieferung von Golden Pack e.K. durch deren Lieferanten.

(7) Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, die zu Lieferverzögerungen führen (höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, etc.), verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Kunde wird über Verzögerungen informiert und kann im Falle einer erheblichen Verzögerung vom Vertrag zurücktreten.

(8) Für die gelieferten Waren gelten branchenübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen. Golden Pack e.K. ist gegenüber Unternehmern berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. 6 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang möglich. Der Kunde hat nur die Versandkosten zu tragen, die im Falle der Gesamtlieferung angefallen wären.

(9) Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden ist Golden Pack e.K. berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich zu lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Kunden zu verwerten. Einer Zustimmung des Kunden bedarf Golden Pack e.K. dafür nicht. Golden Pack e.K. ist berechtigt, hierdurch entstehende Schäden, einschließlich etwaigen Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

8. Pflichten nach dem Verpackungsgesetz

(1) Bringt Golden Pack e.K. im Auftrag des Kunden auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 Verpackungsgesetz (VerpackG) z.B. „Der Grüne Punkt“ auf, so gilt der Kunde als „Hersteller“ des Zeichens i.S.d. VerpackG und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen.

(2) Verstößt der Kunde gegen die Vorschriften des VerpackG und wird Golden Pack e.K. in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, Golden Pack e.K. alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.

(3) Handelt es sich bei den Verpackungen um mit Ware befüllte Serviceverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. lit. a) des VerpackG, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und die vom Kunden erstmals in den Verkehr gebracht werden, so gilt das unter Absatz 1 Geregelte dann entsprechend, wenn der Kunde die Beteiligung an einem System i.S.v. § 3 Abs. 16 VerpackG selbst vornimmt.

(4) Verlangt der Kunde von Golden Pack e.K. nach § 7 Abs. 2 S. 1 VerpackG, dass er sich hinsichtlich der von Golden Pack e.K. an den Kunden gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen i.S.v. § 3 Abs. 16 VerpackG beteiligt und nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 VerpackG eine entsprechende Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung für den Kunden vornimmt, gilt Folgendes:

a) Die Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 VerpackG wird von Golden Pack e.K. nur dann übernommen, wenn der Kunde hierzu schriftlich auffordert. In diesem Falle hat Golden Pack e.K. dem Kunden diese schriftliche Aufforderung schriftlich zu bestätigen.

 b) Übernimmt Golden Pack e.K. für den Kunden die Beteiligung an einem System gem. § 7 Abs. 2 S. 1 VerpackG und die Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 VerpackG, so ist der Kunde verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten, und 7 zwar die Kosten einschließlich des Verwaltungsaufwandes für die Inanspruchnahme des flächendeckenden Systems nach § 3 Abs. 16 VerpackG (z.B. Duales System) sowie die Kosten für die Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z. B. „Der Grüne Punkt“ in vollem Umfang zu erstatten.

c) Die Kosten für die Übernahme der Inanspruchnahme eines flächendeckenden Systems, die Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung, des Verwaltungsaufwandes, und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z. B. „Der Grüne Punkt“ werden dem Kunden mit jeder Lieferung der Serviceverpackungen getrennt auf der Rechnung ausgewiesen. Grundlage ist die Gebührenordnung des in Anspruch genommenen flächendeckenden Systems.

d) Golden Pack e.K. ist in der Wahl des flächendeckenden Systems frei.

(5) Auf Verpackungen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland anfallen und die daher nicht nach dem deutschen Verpackungsgesetz zu entsorgen sind, finden die vorstehenden Absätze keine Anwendung. Der Kunde ist vielmehr für die Entsorgung der Verpackung, entsprechend den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

(6) Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Kunde die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 VerpackG und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Kunden zu tragen.

(7) Falls der Kunde Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 VerpackG ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 VerpackG und deren Sinn und Zweck zu informieren.

9. Haftungsausschluss

(1) Soweit Golden Pack e.K. bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Golden Pack e.K. allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(2) Golden Pack e.K. haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(3) Eine weitergehende Haftung von Golden Pack e.K. bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(4) Die vorstehende Haftungsausschlüsse beziehen sich nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Golden Pack e.K. oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Golden Pack e.K. beruht oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Golden Pack e.K. oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Golden Pack e.K. beruhen. Dies gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Die rechtzeitige Absendung einer Mängelrüge gilt als rechtzeitige Anzeige des Mangels.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum von Golden Pack e.K..

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunden berechtigt, die Ware im gewohnten Geschäftsgang zu nutzen oder weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Das Recht zur Weiterveräußerung ist außerdem ausgeschlossen, wenn beim Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist. Er verpflichtet sich, jegliches Entgelt für die Golden Pack e.K. separat zu halten und diese über den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren. 9 Darüber hinaus ist Golden Pack e.K. berechtigt, die Veräußerungsbefugnis des Kunden zu widerrufen, wenn dieser mit der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere seiner Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Forderungen aus der Weiterveräußerung gelten als an Golden Pack e.K. abgetreten; Golden Pack e.K. nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Bei Gefährdung der Ansprüche von Golden Pack e.K. aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit oder vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist Golden Pack e.K. berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzufordern.

 (4) Der Eigentumsvorbehalt wird unter der auflösenden Bedingung festgelegt, dass mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware automatisch auf den Kunden übergeht.

(5) Bei Verarbeitung oder untrennbarer Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt Golden Pack e.K. Miteigentum entsprechend dem Wert der Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.

(6) Golden Pack e.K. verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 11. Jugendschutz

(1) Beim Verkauf von Waren, die den Regelungen des Jugendschutzgesetzes unterliegen, werden nur Vertragsbeziehungen mit Kunden eingegangen, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.

(2) Bei Lieferung versichert der Kunde mit der Bestellung, das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht zu haben, und dass die Angaben bezüglich des Namens und der Adresse korrekt sind. Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass die Lieferung nur von Personen entgegengenommen wird, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. 12. Abtretungsgebot Golden Pack e.K. ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

13. Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnde ergebende Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betrieb- und Geschäftsgeheimnisse.

(2) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die um Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

14. Sonstiges

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber Golden Pack e.K. oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform.

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